Terminabsagen:
Die Terminabsage sollte mindestens 24 Stunden vor dem Behandlungstermin erfolgen.
Bei versäumten oder kurzfristig abgesagten Terminen (egal aus welchem Grund), die nicht wieder belegt werden konnten, wird Ihnen die für diesen Termin vorgesehene Verordnungsleistung aufgrund der gesetzlichen Regelungen (§ 252 BGB, § 611, Satz 3, SGB) privat in Rechnung gestellt.